Sicherungsanordnung erleichtert Vermietern die Räumung der Wohnung

Sie begehen vorsätzlich Mietbetrug und kennen sich in ihren Rechten bestens aus: Mietnomaden stellen vor allem für private Vermieter ein echtes Risiko dar. Ihre Zahlungsunwilligkeit, Mietschulden, das lange Räumungsverfahren und hohe Kosten bei einer Zwangsräumung können für den Vermieter mit einem enormen wirtschaftlichen Schaden verbunden sein.

Die seit diesem Jahr geltende Sicherungsanordnung erleichtert Vermietern jedoch, gegen die Betrüger prozessrechtlich vorzugehen, Darauf weist Michael Selk, Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, hin. Anwendung finde die Sicherungsanordnung insbesondere bei Räumungsklagen. „Im Eilverfahren kann der Vermieter gegenüber dem Mieter nunmehr fordern, dass dieser für die Dauer des Räumungsprozesses Sicherheiten leistet. Zahlt der Mieter trotz gerichtlicher Aufforderung innerhalb einer Frist nicht, kann das Gericht per einstweiliger Verfügung das Verlassen der Wohnung anordnen“, sagt der Fachanwalt für Mietrecht aus Reinbek und verweist dabei auf den Paragrafen 940a III ZPO. Auf diese Weise erhalte der Vermieter schneller einen Räumungstitel und erleide im Idealfall keinen weiteren Schaden. Gleichzeitig sollten Klagen vom Richter vorgezogen und schneller bearbeitet werden.

Hat der Vermieter vor Gericht einen Räumungstitel erworben, erfolgt die Räumung nach dem sogenannten Berliner Modell. Das bedeutet, sie erfolgt zügiger und ist für den Vermieter nicht mehr mit hohen Kosten verbunden. „Der Gerichtsvollzieher wechselt nur noch das Schloss aus und setzt den Mieter aus der Wohnung“, sagt Selk. Dafür müsse der Vermieter dem säumigen Mieter eine Frist zur Abholung seines Mobiliars setzen. Verfalle die Frist nach einem Monat, müsse der Vermieter sich um das Mobiliar kümmern und dürfe bewegliche Sachen, an denen offenkundig kein Interesse bestehe, vernichten oder versteigern.

Der Vermieter ist mit dem Räumungsurteil auch in der Lage, gegen alle bekannten Personen, die in der Wohnung leben, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Erfährt der Vermieter nach der mündlichen Verhandlung im Verfahren gegen den Mieter von weiteren, bis dahin unbekannten Untermietern, hat er die Möglichkeit, auch gegen diese einen weiteren Antrag auf einstweilige Verfügung zu stellen. Bei der Suche nach Experten hilft Betroffenen der Anwaltsuchdienst unter www.rak-sh.de