Werden die Betriebskosten nach Kalenderjahr abgerechnet, muss der Mieter das Schreiben bis zum 31. Dezember erhalten. Hält ein Vermieter diese Frist nicht ein, bleibt er auf Nachforderungen sitzen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätzlich müssen vereinbarte Vorauszahlungen einmal jährlich abgerechnet werden. Der Mieter müsse die Gelegenheit haben, die Abrechnung zu prüfen. Das habe der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 38/11) entschieden.