Ein Haus aus dem Jahr 1952 hat keinen Mangel, wenn die Schallschutzisolierung den Bestimmungen desselben Jahres entspricht. Das gilt auch, wenn der Vermieter Bauarbeiten ausführt, die das Gebäude nicht grundlegend verändern oder gar einem Neubau gleichkommen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar (Az. VIII ZR 287/12). Für die Frage, ob ein Mangel vorliege, sei die im Baujahr aktuelle DIN-Normen entscheidend.