Im Kaufvertrag unserer Wohnung steht, dass wir in der Garage vieles unterstellen können. Nun soll in einer geänderten Teilungserklärung die Rede davon sein, dass wir einen Anspruch auf einen Stellplatz haben, der sich nach dem Eigentumsanteil unserer Wohnung richtet. Nach diesem Wert sollen wir uns auch an Reparaturkosten beteiligen. Ist dies alles so möglich?

Nein, denn man kann zwar die Teilungserklärung durch Vereinbarung ändern. Für diese ist aber die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich, sofern nicht eine Veränderungsmöglichkeit durch Mehrheitsbeschluss vorher vereinbart wurde (Öffnungsklausel). Sofern Sie also keine Änderung wünschen und keine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung enthalten ist, kann diese nicht geändert werden.

Unser Vermieter hat im Herbst die Gehwegplatten vor unserem Hauseingang entfernt. Bis heute kommen wir nur über Holzbretter zum Haus. Wie lange müssen wir diesen Zustand dulden?

Sofern es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, haben Sie als Mieter eine Duldungspflicht. Grenzen dieser ergeben sich u. a. aus § 226 BGB (Schikaneverbot) und § 242 BGB (Treu und Glauben). Der Vermieter ist verpflichtet, die Arbeiten so auszuführen, dass unnötige Beeinträchtigungen vermieden werden, dazu gehört auch, dass Maßnahmen nicht unnötig in die Länge gezogen werden. Hier kommt es auf den Grund für die derzeitige Situation an.

Experte: Arne Carstens (www.lindeiner.de)

Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de, www.abendblatt.de/leserfragen