Ob ein großer Hund in der Mietwohnung gehalten werden darf, richtet sich allein nach dem Mietvertrag. Fragen einer artgerechten Tierhaltung stellen sich in der Regel nicht, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 329/11). Ein Mieter in Hamburg hielt sich im dritten Stock eines Altbaus einen schottischen Hütehund. Der Hund der Rasse "Beardet Collie" hat ein langes Fell und wiegt zwischen 18 und 28 Kilogramm. Der Vermieter verklagte den Hundehalter auf Abschaffung des Tieres, da der Hund in der Wohnung nicht "artgerecht" gehalten werden könne. Zur weiteren Begründung stützte er sich auf die "allgemeine Lebenserfahrung", wonach der Hund zu groß und zu schwer sei. Hierdurch werde die Wohnung im erhöhten Maße abgenutzt.

Der Bundesgerichtshof wies nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes die Vermieterklage ab. Entscheidend sei der Wortlaut im Mietvertrag, so die Richter.

Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Hundes, muss er triftige Gründe haben, zum Beispiel wenn der Mieter einen Kampfhund hält (LG Nürnberg-Fürth, AZ 7 S 3264/90) oder wenn das Tier wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt (AG Hamburg-Altona, AZ 316 a C 97/89).