Eine Eigentümergemeinschaft haftet für Schäden einzelner Wohnungseigentümer, wenn sie die Wohnanlage nicht ordnungsgemäß instand hält. Allerdings müssen die beeinträchtigten Eigentümer zuvor alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen beschließt und zeitnah durchführt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 94/11) weist die Wüstenrot Bausparkasse hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Altbau, bei dem Deckengebälk und Mauerwerk mit Hausschwamm befallen waren. Die Gemeinschaft hatte zunächst nur eine Teilsanierung beschlossen und erst Jahre später eine Komplettsanierung. Die betroffenen Eigentümer wiederum hatten erst nach ihrem Auszug auf Schadenersatz geklagt. Zu spät, befanden die Richter. Die Eigentümer hätten frühere Beschlüsse der WEG anfechten und darauf dringen müssen, dass eine rasche vollständige Sanierung vorgenommen wird.