Bei einer Begutachtung aller Balkone in unserer Wohnanlage wurde meiner für gut befunden. Alle anderen wurden als reparaturbedürftig angesehen. Trotzdem geht unsere Verwalterin davon aus, dass auch bei meinem Balkon die Sperrschicht fehlt. Die Balkone zählen zum Gemeinschaftseigentum, die obere Fliesenschicht zum Sondereigentum. Kann man mich zu einer Sanierung zwingen? Und ist es in Ordnung, wenn unsere Verwalterin uns bereits jetzt darum bittet, Punkte anzugeben, die wir auf der Eigentümerversammlung im Mai ansprechen wollen? Kann ich einen Angehörigen bevollmächtigen, für mich teilzunehmen? Unsere Verwalterin weist immer darauf hin, das Stimmrecht nur an einen Miteigentümer zu geben.

Die Eigentümergemeinschaft kann mit Mehrheit beschließen, ob eine Reparatur der Balkone durchgeführt wird. Dabei sind natürlich dann auch die Kosten der Wiederherstellung der Balkone gem. § 15 Nr.4 WEG durch die Gemeinschaft zu tragen. Das Vorgehen der Verwalterin, sich frühzeitig Gedanken über die nächste Eigentümerversammlung zu machen, erscheint sinnvoll. Soweit einzelne Eigentümer sich auf der Wohnungseigentümerversammlung durch die Verwalterin vertreten lassen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist nur, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Wer an der Versammlung teilnehmen darf, regelt üblicherweise die Teilungserklärung. Es besteht aber regelmäßig kein Anspruch, Verwandte oder Freunde teilhaben zu lassen.

Experte: Heinrich Stüven, Grundeigentümerverband Hamburg, (www.grundeigentuemerverband.de)

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