Auch wenn ein älterer oder behinderter Miteigentümer zusätzliche Handläufe benötigt, muss die Eigentümergemeinschaft diese nicht auf ihre Kosten einbauen. Das entschied das Landgericht Köln (Az.: 29 S 246/10), auf das der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum hinweist. Anders kann die Rechtslage sein, wenn die Landesbaugesetze Handläufe vorschreiben. Allerdings muss die Eigentümergemeinschaft es dulden, wenn ein Miteigentümer nachweislich auf die Handläufe angewiesen ist und diese auf eigene Kosten einbauen lässt