Eigentümer können das Risiko auf den Hausverwalter übertragen. Unzuverlässigkeiten müssen jedoch schriftlich dokumentiert werden

In den meisten Gemeinden droht bei Verstoß gegen die Pflicht zum Winterdienst auf den Gehwegen am Grundstück eine Geldbuße. Das kann auch den einzelnen Wohnungseigentümer treffen, sogar dann, wenn er seine Wohnung vermietet hat und selbst in einer anderen Stadt lebt. Er kann sich nicht einfach hinter der Eigentümergemeinschaft, dem Verwalter der Anlage oder der mit dem Winterdienst beauftragten Firma verstecken. "Ob er für das Schneeräumen verantwortlich ist, hängt von der Gemeindesatzung ab, die den Winterdienst regelt", sagt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin beim Verein Wohnen im Eigentum. Häufig werde in dieser von 'Eigentümern des Grundstücks' gesprochen. "Das meint auch den einzelnen Wohnungseigentümer. Er kann dann bei Glätteunfällen schadensersatzpflichtig sein."

Doch man kann sich gegen diese Risiken schützen, und zwar indem die Verantwortung für den Winterdienst auf den Verwalter der Eigentumswohnungsanlage übertragen wird. Dies sollte aus Beweisgründen unbedingt schriftlich erfolgen. Der Verwalter kann dann seinerseits Dienstleister beauftragen. Das genügt aber noch nicht. Die Eigentümer müssen regelmäßig kontrollieren, ob der Winterdienst ordentlich ausgeführt wird. Zeigen sich dabei Fehler, ist es nicht mit einer Abmahnung getan: Im Notfall greifen Eigentümer dann doch besser selbst zu Schippe und Streumittel.

Wenn wiederholte Fehler die Unzuverlässigkeit der beauftragten Person belegen, muss sie abgelöst werden. Es ist wichtig, die Überwachung zu dokumentieren, etwa durch Aufzeichnungen und Fotos. Das kann im Ernstfall entscheidend für die Haftungsfreiheit sein. "Wer in der Eigentümerversammlung gegen schlampigen Winterdienst protestiert, sollte das protokollieren lassen, besonders wenn die Miteigentümer da nicht mitziehen", rät Rechtsanwältin Weeger-Elsner. Die Eigentümer können den Winterdienst auch untereinander aufteilen. Das ist vor allem in kleineren Anlagen praktikabel. Aber sie müssen sich dabei gegenseitig auf die Finger sehen. Und: Sie können das nicht per Mehrheitsbeschluss entscheiden. Alle müssen damit einverstanden sein, wie der Bundesgerichtshof entschieden (V ZR 161/11) hat.