Kosten, die einem Anlieger entstehen, weil er seinen Räum- und Streupflichten bei Schnee und Glatteis auf den öffentlichen Gehwegen vor seinem Haus nachkommt, sind steuerlich absetzbar. Die Erfüllung dieser Pflichten gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, für die bis zu 4000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden können. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 13 K 13287/10) weist die Wüstenrot Bausparkasse hin.