Bei vertraglichen Angelegenheiten ist der elektronische Schriftverkehr per E-Mail zwar schnell und praktisch, allerdings nicht in allen Fällen rechtlich ausreichend. Darauf verweist Rechtsanwalt Kay Prochnow, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Vor allem bei Mängelrügen langt die einfache Mail nicht. Sie braucht vielmehr eine qualifizierte elektronische Signatur. Der Fachanwalt empfiehlt allen am Bau Beteiligten, bei der Versendung von E-Mails darauf zu achten, dass diese nach Möglichkeit immer eine qualifizierte elektronische Signatur besitzen, wenn die Schriftform im Sinne von § 126 BGB eingehalten werden muss. Weitere Informationen dazu unter www.bsi.de im Internet.