Meine Nachbarn haben direkt auf die Grundstücksgrenze einen Schuppen gesetzt, an dem nun Arbeiten ausgeführt werden sollen, die die Bepflanzung an meiner Seite stark beschädigen würden. Muss ich dem zustimmen?

Der Schuppen stellt eine bauliche Anlage, ja ein Gebäude im Sinne der Hamburger Bauordnung dar. Grundsätzlich enthält diese auch eine Regelung zu Abstandsflächen, die im konkreten Fall jedoch nicht anzuwenden ist. Ob der Schuppen selbst rechtmäßig errichtet wurde, können Sie beim zuständigen Bauamt Ihres Bezirksamts erfragen. Ist dieser legal errichtet worden, dann müssen Sie als Nachbar gemäß § 74 Hamburger Bauordnung entsprechende Instandsetzungsarbeiten dulden.

In unserer Anlage soll nun eine weitere Wohnung Feriengästen zur Verfügung gestellt werden. Schon jetzt ist durch wechselnde Nutzer Unruhe im Haus. Was können wir Bewohner gegen diese Entwicklung tun?

Grundsätzlich darf jeder Eigentümer seine Wohnung nach Belieben vermieten oder verpachten, solange nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste eine zulässige Form der Wohnnutzung ist. Wenn also Ihre Teilungserklärung kein entsprechendes Verbot enthält, können Sie diese Form der Vermietung nur durch eine Vereinbarung verhindern; hierzu müssten alle Eigentümer zustimmen. Eine Beschlussfassung mit einer einfachen Mehrheit reicht nicht.

Experte: Matthias Rose ( www.wentzel-dr.de )

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