Wird ein Maschendrahtzaun durch einen Holzlattenzaun ersetzt, sind die Kosten dafür nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies entschied nach Angaben der Bausparkasse Wüstenrot das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5K 1934/11). Der Kläger hatte die Maßnahme damit begründet, dass er damit die Selbstgefährdung seines an Autismus erkrankten Sohnes mindern könnte. Eine Revision des Urteils ist nicht zugelassen.