Kann der Vermieter bei einer anstehenden Mieterhöhung, plötzlich und ohne Begründung von "normaler" in "gute Wohnlage" wechseln? Ich kann bei der von mir bewohnten Wohnung und dem Umfeld keinerlei substanzielle Verbesserungen feststellen. Das Gegenteil ist der Fall. Muss ich der neuen, für mich teureren Einstufung zustimmen?

Der Vermieter selbst ist natürlich nicht befugt, nach eigenem Gutdünken aus einer "normalen" Wohnlage eine "gute" Wohnlage im Sinne des jeweils aktuellen Mietspiegels zu machen. Ob das Wohnwertmerkmal "gut" erfüllt ist, richtet sich nach dem Wohnlagenverzeichnis der Baubehörde. Dieses aber kann schon einmal zur Verblüffung der Mietparteien eine (bislang) normale Wohnlage zu einer (nunmehr) guten Wohnlage befördern, sogar innerhalb derselben Wohnstraße. So wurde beispielsweise aus dem ersten Teil der Isestraße, den der Hamburger früher im Gegensatz zur eigentlichen Isestraße zur besseren Klassifizierung abfällig als "Miese- bzw. Fiesestraße" bezeichnete und der früher der normalen Wohnlage zugeordnet worden war, mehr oder weniger über Nacht eine "gute" Wohnlage.

Bevor ein Mieterhöhungsbegehren, welches sich - wie üblich - auf den Mietspiegel stützt, akzeptiert wird, würde sich also ein Blick in das gültige Wohnlagenverzeichnis empfehlen. Aber die Wohnlage ist nur ein Kriterium von mehreren zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auch die Mieten aus neuen Vertragsabschlüssen können miteinbezogen werden.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de ). Die Antwort des Miet- und Wohneigentumsjuristen auf Parkplatzrechte unter www.abendblatt.de/leserfragen

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