Mein Mann hat ein im Testament seiner vorigen Frau gewährtes lebenslanges Wohnrecht in deren ehemaligem Haus. Es gehört jetzt deren drei Söhnen und einer Tochter. Sollte mein Mann vor mir sterben, erlischt dann das Wohnrecht für mich automatisch?

Ja, denn es handelt sich gemäß § 1093 BGB um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Dieses Wohnrecht ist weder vererblich noch übertragbar. Der Berechtigte ist allerdings befugt, seine Familie und die zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Mit dem Tode des Berechtigten erlischt jedoch das Wohnungsrecht, und damit auch Ihres. Das Gesetz sieht keinen Zeitraum vor, bis wann Sie sich eine neue Bleibe suchen müssen, sodass eine sofortige Räumungspflicht besteht. Allerdings dürfte ein sofortiges Räumungsverlangen nach Treu und Glauben dem Rücksichtnahmegebot widersprechen.

Unsere Eigentümergemeinschaft plant, die intakte Heizungsanlage von Öl auf Gas umzustellen. Handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, der alle Eigentümer zustimmen müssen?

Wenn ein Ausfall der Heizungsanlage nicht wahrscheinlich ist, dürfte es sich um eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG) handeln. Diese bedarf der Zustimmung aller Eigentümer. Wird die Heizungsanlage jedoch anlässlich einer ohnehin erforderlichen oder zu erwartenden Reparatur modernisiert, so handelt es sich um eine Instandsetzung gemäß § 21 Abs. Nr. 2 WEG, die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

Experte: Axel Adamy, Fachanwalt für Miet - und Eigentumsrecht, www.hohebleichen21.de

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