In unserer Wohnanlage ist die Rampe zu den Hauseingängen so steil, dass man mit Kinderwagen, Gehwagen oder Rollstuhl kaum hochkommt. Muss ein einstimmiger Beschluss gefasst werden, um dieses Gefälle ändern zu können?

Für eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer, denen durch die Veränderung ein Nachteil erwachsen könnte. Bei einem Umbau einer Rampe könnte dies der Fall sein. Allerdings hat die Rechtsprechung in Einzelfällen die soziale Verpflichtung aus dem Nachbarschaftsverhältnis dahingehend bejaht, dass ein Umbau zu dulden ist. Entscheidend ist hier die Abwägung unterschiedlicher Interessen.

An den Armaturen unserer Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, die von den Hauptsträngen zum Sondereigentum abgehen, ist es zu Störungen gekommen. Die Verwaltung sagt, dass die Reparatur aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen ist. Vor zehn Jahren indes haben wir Eigentümer die Installation dieser Armaturen selbst bezahlt. Wie sieht die Rechtslage aus?

Zählen die Leitungen laut Teilungserklärung zum Sondereigentum, folgt daraus, dass die Eigentümer verpflichtet sind, die Instandhaltung in ihrem Sondereigentum zu bezahlen. Ist eine Zuordnung zum Sondereigentum jedoch nicht erfolgt, sind die Leitungen dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, sodass dann die Reparatur aus der Instandhaltungsrücklage zu bezahlen ist.

Expertin: Ricarda Breiholdt, spezialisiert auf Immobilienrecht ( www.breiholdt-voscherau.de )

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