Ich bin Hausmeister in einem Mietshaus und brauche jetzt eine Antwort auf die Frage, ob jeder Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf einen Stellplatz hat, auch wenn er seinen Führerschein verloren hat?

Ein Mieter hat Anspruch auf einen Stellplatz, wenn ihm dieser im Mietvertrag ausdrücklich zugesagt worden ist. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen gesetzlichen, sondern um einen "vertraglichen" Anspruch. Ob der Mieter ein Auto besitzt oder seinen Führerschein verloren hat, ist unerheblich. Schließlich wird er seinen Stellplatz in der Regel auch untervermieten können. Einen gesetzlichen Anspruch hat er jedoch nicht. Einen solchen hat höchstens die Stadt gegen den Hauseigentümer auf Vorhaltung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen.

In unserer Wohneigentümergemeinschaft wurde der Einbau neuer Fenster beschlossen. Die alten haben Holzrahmen, die neuen sollen aus Kunststoff sein. Wir haben jetzt den Einbau von Holzrahmen beschlossen, müssen jetzt den Mehrbetrag zahlen. Zu Recht ?

Ja, wenn die Eigentümergemeinschaft Ihnen gestattet, wieder Holzfenster einzubauen, so werden Sie die Kosten dafür selbst aufzubringen haben. Eine Kostenerstattungspflicht durch die Gemeinschaft oder den Verwalter ist nicht vorgesehen. Dies ist natürlich besonders misslich, da Sie ja offensichtlich auch die Kosten der "modernisierenden Instandsetzung" tragen.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de , www.abendblatt.de/leserfragen