Wer seine Gewährleistungsansprüche nicht verlieren will, sollte bei der Unterschrift auf qualifizierte elektronische Signatur achten

Viele haben sich schon daran gewöhnt: Eine schnelle E-Mail schafft klare Verhältnisse. Sei es die Ankündigung eines Liefertermins, der Hinweis auf eine Verzögerung oder die Bestätigung einer Planänderung. "Elektronischer Schriftverkehr ist schnell und praktisch, allerdings nicht in allen Fällen ausreichend", warnt jedoch Kay Prochnow, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. "Vor allem bei Mängelrügen langt die einfache Mail nicht." Notwendig sei die Versendung in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, sonst sei nicht die Schriftformerfordernis nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B erfüllt.

Dabei verweist der Rechtsexperte auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main vom 30. April (Az. 4 U 269/11), wonach die eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB) im elektronischen Rechtsverkehr nur durch den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 Abs. 3 BGB) erfolgen kann. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Mängelrüge mit dem Ziel, die Verjährung zu stoppen, per einfacher E-Mail an den Unternehmer gesendet werden darf. Diese war dem Unternehmer zwar kurz vor Ablauf der Verjährung der Gewährleistungsansprüche zugegangen, aber ohne qualifizierte elektronische Signatur.

Das OLG Frankfurt entschied, dass dies nicht ausreichend war. "Das führte dazu, dass die Mängelrechte des Bauherrn abgelaufen waren, als er schließlich Klage erhob", sagt Prochnow. "Die Klage des Auftraggebers wurde allein aus einem formalen Grund abgewiesen." Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht empfiehlt daher, bei E-Mails darauf zu achten, dass diese nach Möglichkeit immer, mindestens aber dann, wenn die Schriftform im Sinne von § 126 BGB eingehalten werden muss, eine qualifizierte elektronische Signatur besitzen.

Wer auf diese zurückgreifen möchte, muss sich bei einem Zertifizierungsdienst anmelden, der seine Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur angezeigt hat oder freiwillig akkreditiert ist. Anbieter solcher Zertifikate sind unter anderem die Bundesnotarkammer und die Deutsche Post AG.