Zu Streit kommt es oft, weil Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten nicht kennen

Vielen Mietrechtsstreitigkeiten liegt oftmals Unwissenheit auf Mieter- und Vermieterseite zugrunde, wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mitteilt. Im Folgenden einige der häufigsten Irrtümer: Möchten Mieter oder Vermieter den Vertrag auflösen, so müssen sie dafür Gründe nennen. Die jeweilige Partei ist verpflichtet, den ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsgrund anzugeben. Es sei denn, es handelt sich um eine Einliegerwohnung, die Teil der vom Vermieter selbst genutzten Immobilie ist.

Der Vermieter darf auch nicht trotz Zahlungsverzugs des Mieters und nach Eingang der Kündigung einfach die Wohnung räumen. Dafür braucht er einen Räumungstitel. Erst dann darf er handeln. Der Mietvertrag endet auch nicht mit dem Vermieterwechsel: Der neue Eigentümer tritt automatisch in das bestehende Mietverhältnis ein. Dieses ist auch nicht automatisch beendet, wenn der Mieter drei Nachmieter stellen kann. Dieses Recht gilt nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei langfristigen Mietverträgen und wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die bei Einzug häufig zu zahlende Kaution kann bei Kündigung vom Mieter nicht mit den letzten Mieten verrechnet werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist erst nach Ende des Mietvertrages fällig.

Will der Vermieter die Nettokaltmiete erhöhen, muss er dies förmlich begründen und Fristen einhalten. Die Miete darf er nur unter Hinweis auf einen Mietspiegel und unter Benennung von mindestens drei Vergleichsmieten erhöhen - oder indem er ein Gutachten von einem Sachverständigen beifügt.

Sollte der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen, so muss er dies laut Rechtsprechung gut begründen. Er ist verpflichtet, seine konkreten Lebensumstände darzustellen bzw. offenzulegen, warum ein Familienmitglied in die Wohnung einziehen muss. Der Schwager des Vermieters ist grundsätzlich kein Angehöriger, zu dessen Gunsten Eigenbedarf geltend gemacht werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 159/09) entschieden.

Missverständnisse gibt es auch immer wieder in Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen. Nur wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Mieter Schönheitsreparaturen finanzieren muss, ist er verpflichtet, anfallende Kosten zu übernehmen. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, so muss der Vermieter selbst für die Instandsetzungen aufkommen. Starre Renovierungsfristen - beispielsweise klare zeitliche Vorgaben - sind grundsätzlich unwirksam.

Wie der Mieterbund hinweist, glauben viele Mieter, sie könnten wie bei einem Haustürgeschäft binnen 14 Tagen von einem bereits unterzeichneten Mietvertrag zurücktreten. Dies ist falsch, denn es gibt im Mietrecht kein gesetzliches Rücktrittsrecht.