In der Teilungserklärung unserer WEG mit 86 Reihenhäusern steht, dass jeder die mit seiner Immobilie verbundenen Kosten einschließlich der Instandsetzung allein zu tragen hat. Gleichwohl wollen einige Eigentümer den Antrag stellen, die monatliche Rücklage von 55 auf 155 Euro zu erhöhen, um eine in zehn Jahren fällige Neueindeckung der Dächer zu bezahlen. Ist das korrekt?

Nein, denn die Teilungserklärung regelt eine Verteilung der Kosten auf den jeweils betroffenen Miteigentümer. Die geplante Neueindeckung der Dächer fällt darunter. Eine Zahlung aus der Instandhaltungsrücklage ist daher nicht zulässig. Ein Beschluss auf Erhöhung des Hausgeldes könnte angefochten werden oder sogar nichtig sein.

Ein Eigentümer hat wegen eines Wasserschadens in seiner Wohnung nicht den Handwerker belangt, sondern den Verwalter gebeten, den Schaden durch die Gebäudeversicherung regulieren zu lassen. Diesem Wunsch ist die Verwaltung nachgekommen. Doch ist dies erlaubt ohne Rücksprache mit der WEG?

Ja, der Verwalter war verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich der in Betracht kommenden Versicherung zu melden; tut er das nicht, kann ihm eine Obliegenheitsverletzung angelastet werden. Die Versicherung wird sich dann den Schadenshergang schildern lassen und ihre Einstandspflicht prüfen. Falls noch eine weitere Haftungsschiene in Betracht kommt, kann diese in Anspruch genommen werden.

Experte: Rechtsanwalt Peter A. Lindemann ( www.rathausmarkt-5.de )

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