Als wir vor zwölf Jahren eine vermietete Wohnung gekauft haben, haben wir den Mietvertrag nicht angetastet. Um wie viel können wir die Miete anheben?

Maßgeblich für eine etwaige Mieterhöhung ist zurzeit der Mietenspiegel 2011 der Freien und Hansestadt Hamburg. Dieser differenziert zwischen normaler und guter Wohnlage. Insofern ist das einschlägige Wohnlagenverzeichnis heranzuziehen. Sodann ist je nach Baualtersklasse und Ausstattung sowie Wohnfläche das maßgebliche Rasterfeld zu ermitteln. Für die Einordnung innerhalb eines Rasterfeldes sind dann alle wohnwerterhöhenden sowie wohnwertmindernden Merkmale gegenüberzustellen. Liegen solche Merkmale nicht vor, ist der im jeweiligen Rasterfeld angeführte Mittelwert zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist noch die sogenannte Kappungsgrenze zu beachten. So darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden.

Bei uns wurde die Außenbeleuchtung des Hauses erneuert, mit dem Resultat, dass jetzt die Hausnummer im Dunkeln nicht mehr zu lesen ist. Gibt es dazu nicht eine Rechtsvorschrift, die genau dieses aber zur Auflage macht?

Nach § 19 Abs. 5 der Hamburgischen Bauordnung sind Gebäude mit einer vom öffentlichen Weg aus gut erkennbaren Hausnummer zu kennzeichnen. Grundsätzlich ist es Sache der Wohneigentümergemeinschaft bzw. des Hausverwalters, für die Einhaltung dieser Vorschrift zu sorgen. Sofern es die Verwaltung war, die die Montage einer unbeleuchteten Hausnummer veranlasst hat, ist dies ihr vorzuwerfen.

Experte: Falk v. Rechenberg ( www.rechenberg-junker.de )

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