In unserer Wohnanlage sind die Balkone schlecht abgedichtet. Laut Beschluss trägt die Gemeinschaft die Sanierungskosten. Doch wer zahlt die für Schäden, die dadurch bei mir entstanden sind?

Die Eigentümergemeinschaft haftet nicht für Schäden am jeweiligen Sondereigentum, die durch Mängel herbeigeführt wurden, die wiederum dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Verschuldensunabhängige Ersatzansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft kommen nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.2 010 - V ZR 10/10). Anders wäre es allerdings, wenn die übrigen Wohnungseigentümer es schuldhaft unterlassen hätten, für die rechtzeitige Beseitigung der Mängel Sorge zu tragen.

Ein Eigentümer, der zwei Einheiten besitzt, will diese zusammenlegen. Die WEG hat keine Einwände. Ist jedoch eine Änderung der Teilungserklärung notwendig, und werden die Einheiten nach dem Umbau zu einer Einheit?

Die Teilungserklärung muss nicht geändert werden. Zwar liegt in der Zusammenlegung der beiden Wohnungen und der Aufhebung der Abgeschlossenheit der Sondereigentumsbereiche ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Teilungserklärung vor, doch damit ist kein Nachteil für die übrigen Eigentümer verbunden. Die Vereinigung wirkt sich allerdings auf die Pflicht zur Zahlung der Verwaltergebühr aus, möglicherweise auch auf das Stimmrecht. Die baulichen Maßnahmen dürfen die Stabilität des Gebäudes nicht gefährden.

Experte: Arne Carstens, Anwalt und Autor des Ratgebers "Wohnungseigentumsrecht" (12,90 Euro), www.hufer-rechtsanwaelte.de

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