Eingetragene Lebenspartnerschaften von Homosexuellen dürfen bei der Grunderwerbssteuer nicht anders behandelt werden als Ehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 18. Juli klargestellt (Az. 1 BvL 16/11). Dies gilt auch für Altfälle rückwirkend zum 1. August 2001. Im konkreten Fall hatte eine eingetragene Lebensgemeinschaft dagegen geklagt, dass das Finanzamt die Übertragung gegenseitiger Miteigentumsanteile besteuern wollte.