Seitdem in unserer Wohnanlage die Heizung erneuert worden ist, wird es in unserer (Ferien-)Wohnung nicht mehr warm. Die Heizung schaltet sich erst bei bestimmten Witterungsbedingungen ein. Von unserem Hausverwalter werden wir mit dem Argument vertröstet, dass dies eine Eigenart von modernen, witterungsgeführten Heizungen ist und hingenommen werden muss. Aber ist das wirklich so?

Ob dies technisch so unumgänglich ist wie geschildert oder ein baulicher oder planerischer Fehler vorliegt, kann nur von einem Bausachverständigen beurteilt werden. Unterstellt, alles hat seine Richtigkeit und die Anlage kann nicht besser reguliert werden, müsste man überprüfen, wie die Vorgaben der Gemeinschaft an den Verwalter aussahen: Sollte eine Heizung installiert werden, die nach ihren technischen Eigenschaften der jetzigen entspricht, dann haben Sie kaum eine Handhabe. Der entsprechende Beschluss wäre in diesem Fall einen Monat nach dem Tag der Eigentümerversammlung unanfechtbar geworden. Entspricht die Heizung jedoch nicht den Regeln der Technik, könnten Sie per Beschluss erwirken, dass die WEG ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber der beauftragten Firma geltend macht.

Bin ich dazu verpflichtet, Rauchmelder anzubringen, oder muss das der Vermieter veranlassen? Welche Räume sind davon ausgenommen, wer trägt überhaupt die Kosten?

Laut § 45 Abs. 6 der Hamburgischen Bauordnung müssen Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmer und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, installiert sein. Zuständig hierfür ist der Vermieter, der diese Kosten jedoch unter den Voraussetzungen des § 559 BGB als Modernisierung auf den Mieter umlegen dürfte. Sie als Mieter sind verpflichtet, die Installation zu dulden. Die Wartungskosten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Experte: Carl Christian Voscherau, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ( breiholdt-voscherau.de )

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