Unser Vermieter hat uns schriftlich mitgeteilt, dass er veranlasst hat, eine weitere Mülltonne anzuschaffen. Die Mehrkosten in Höhe von zirka 1000 Euro will er über die Betriebskosten abrechnen. Ist sein Vorgehen zulässig? Unseres Wissens wird die Tonne doch von dem Landkreis gestellt, und wir zahlen nur den Müll. Die Gebühren sind wegen der neuen Tonne für die 22 Bewohner pro Einheit immerhin um zirka 150 Euro gestiegen.

Als Mieter zahlen Sie natürlich nur die Müllgebühren. Sie werden von den Gemeinden (Landkreisen) erhoben und sind vom Vermieter in voller Höhe auf die Mieter umlegbar (Nr. 8 des Betriebskostenkatalogs zu § 2 der Betriebskostenverordnung). In den Müllgebühren enthalten sind auch die Kosten für die zur Verfügung gestellten Behälter.

Die Kosten für die Anmietung (nicht: "Anschaffung") weiterer Behälter sind ebenfalls auf die Mieter umlegbar, wenn nicht nach Nr. 8 des Betriebskostenkatalogs, so doch als sonstige Betriebskosten. Voraussetzung ist allerdings, dass das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB und § 560 Abs. 5 BGB).

Der Vermieter darf die Mieter danach nur mit Kosten belasten, die wirtschaftlich angemessen sind. Genügen die bisherigen Müllbehälter grundsätzlich für die Aufnahme des Mülls, dürfen keine zusätzlichen Behälter auf Kosten der Mieter besorgt werden. In Ihrem Fall ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vom Vermieter möglicherweise nicht beachtet worden. Das bedarf einer gesonderten Überprüfung.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

Antwort zu "Mieterhöhung für Haus unter Hinweis auf den Hamburger Mietenspiegel" unter www.abendblatt.de/wohnen

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