Hamburg. Der Vermieter ersetzt alte Badfenster durch solche mit blickdichter Scheibe. Wir möchten uns gern die Aussicht nach draußen erhalten. Kann ich den Einbau des neuen Fensters ablehnen und darauf verweisen, dass durch ein von uns angebrachtes Plissee-Rollo auch Blickdichte beim Fenster gewährleistet wird?

Der Vermieter hat als Eigentümer eine gewisse Entscheidungsfreiheit, bei Instandsetzungsarbeiten vom ursprünglichen Zustand abzuweichen. Maßstab ist der vertraglich vereinbarte Zustand der Wohnung. Wahrscheinlich wird sich zur genauen Beschaffenheit des Badezimmerfensters in Ihrem Mietvertrag nichts finden lassen. Der Vermieter schuldet dann einen Zustand, der den vertragsgemäßen Gebrauch gewährleistet. Davon wird bei einer Milchglasscheibe wohl auszugehen sein. Sollte allerdings der Lichteinfall erheblich reduziert sein, könnte sich daraus ein Gegenanspruch herleiten lassen (AG Hamburg, 21.7.1998, AZ 46 C 395/97).

Ich besitze eine Wohnung, die, wie alle anderen Einheiten auch, jeweils separat durch eine im Fußboden eingebaute elektrische Nachtspeicherheizung beheizt wird. Jeder hat für seine Heizung eine eigene Stromversorgung sowie einen eigenen Stromzähler und rechnet den Verbrauch auch separat ab. Gleichwohl ist jetzt die Frage aufgekommen, ob diese Heizungen zum Gemeinschafts- oder zum Sondereigentum zählen?

Der Nachtspeicherofen einer jeden Wohnung in Ihrer Anlage ist dem Sondereigentum zuzuordnen, denn er wird autark von jedem Eigentümer betrieben und separat abgerechnet. Damit unterscheidet sich diese Beheizungsart wesentlich von zentralen Heizungsanlagen. Auch die Thermostatventile stehen im Sondereigentum, denn sie dienen nicht der Gesamt- und Einzelabrechnung nach dem WEG, weshalb auch deren Einordnung als Gesamteigentum hier nicht gilt.

Experte: Peter A. Lindemann, www.petersson-partner.de ,

Antwort zu Nachrüsten der Heizkörperentlüftung unter www.abendblatt.de/wohnen

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