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Hamburg. Einige Eigentümer in unserem Haus haben 2008 auf eigene Kosten die Fenster in ihren Wohnungen austauschen lassen. Auch ich würde dies gern machen, frage mich aber, ob das nicht eine Maßnahme ist, die von der Gemeinschaft insgesamt zu tragen ist? In unserer Teilungserklärung steht dazu nichts, die Fenster meiner Wohnung sind 30 Jahre alt und zum Teil auch undicht. Der Verwalter hält sich bedeckt, obwohl er doch verpflichtet wäre, Angebote einzuholen? Stattdessen haben die bisher tätigen Eigentümer ihre Fenster von dem Anbieter bezogen, der kürzlich in unserem Haus auch neue Türen geliefert hat. Wie sollte ich in der Eigentümerversammlung vorgehen?

Fensterrahmen, Fensterstöcke und Fensterverglasung sind als konstruktive und die äußere Gestalt des Gebäudes bestimmende Elemente gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Insofern wäre der Austausch von Fenstern eine Maßnahme, über die nicht jeder Eigentümer selbst, sondern die WEG zu beschließen hat. Für diese Beschlussfassung muss der Austausch Ihrer Fenster in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufgenommen werden. Die Aufstellung der Tagesordnung ist Sache des Verwalters, der sich mit dem Beirat abstimmt. Zwar hat der einzelne Eigentümer im Regelfall keinen Anspruch auf Aufnahme bestimmter von ihm gewünschter Tagesordnungspunkte, geht es aber wie hier um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, können Sie dies gemäß § 21 Abs. 4 WEG auch gerichtlich geltend machen. Bevor jedoch nicht die Möglichkeit ausgeschöpft ist, dass sich die WEG mit dieser Angelegenheit befasst, kann kein Antrag an das Gericht gestellt werden. Daher sollte zunächst der Verwalter und vorsorglich auch der Beirat gebeten werden, den Austausch der Fenster in die Tagesordnung aufzunehmen. Sollte er sich weigern, könnten Sie vor Gericht ziehen.

Experte: Axel Adamy, www.khwp.de

Antwort auf Honorarerhöhung des Hausverwalters unter www.abendblatt.de/wohnen

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