Von meiner inzwischen verstorbenen Lebensgefährtin wurde mir das Nießbrauchrecht an einer Immobilie eingeräumt. Leider wurde damals von dem zuständigen Notar eine nach meiner Einschätzung für mich nachteilige Formulierung verwendet, nach der ich auch Sonderausgaben tragen muss. Ich hatte damals darum gebeten, den § 1041 BGB zu berücksichtigen. Jedenfalls fordern jetzt die drei Erben, dass ich das Garagentor für 21 000 Euro sanieren lasse. Das Geld habe ich nicht, eher müsste ich auf mein Nießbrauchrecht dann verzichten. Kann ich aber eventuell sogar den Notar haftbar machen, weil er uns nicht gut beraten hat?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - auf Grundlage des § 1041 BGB - obliegen dem Nießbraucher nur Erhaltungsmaßnahmen. Der Eigentümer muss hingegen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen übernehmen. Dazu zählt die von Ihnen benannte Sanierung des Garagentors, da nach der Schilderung das Tor vollständig ausgetauscht werden soll. Sollte der § 1041 BGB tatsächlich in Ihrem Fall nicht greifen, weil seinerzeit eine andere Regelung notariell fixiert worden ist, so müsste man in der Tat prüfen, ob der Notar Sie gut beraten hat. Sie sollten vordem aber einen Anwalt den besagten Vertrag vorlegen, denn der Notar ist eigentlich bestrebt, einen abgewogenen Interessensausgleich vorzunehmen. Sollte die Klausel nicht wirksam sein, hätten sie gute Chancen, die an Sie herangetragene Kostenübernahme für die Sanierung des Tores abzulehnen.

Experte: Michael Aßmann, Fachanwalt für Miet- und Eigentumsrecht ( www.rka-law.de )

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