Viele Mängel sind nicht sofort erkennbar. Experten sehen mehr

Garantie gibt es nicht nur auf Schuhe oder Autos, sondern auch auf Häuser. Und zwar in der Regel fünf Jahre lang. Nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) vergessen allerdings die meisten Bauherren diese Frist, sobald sie in ihr Familienheim eingezogen sind. Erst gravierende Mängel erinnern sie unsanft an ihre Rechte. Bleiben die aber aus, gerät die Gewährleistungsfrist schnell in Vergessenheit. "Das kommt manchen Hausbesitzer teuer zu stehen", sagt VPB-Präsident Thomas Penningh, "denn häufig werden Schäden erst sichtbar, wenn die Frist abgelaufen ist. Dann aber muss sie der Hausbesitzer in der Regel auf eigene Kosten beseitigen lassen."

Schäden durch Feuchtigkeit und Risse werden nach Jahren erst sichtbar

Mängel wie schlecht gegen Feuchtigkeit abgedichtete Keller, Risse im inliegenden Mauerwerk, in Innenputzen und Fliesenspiegeln sowie Putzabplatzungen durch nicht fachgerecht eingearbeitete Dampfbremsfolien sind beispielsweise nicht sofort erkennbar. Ebenso wenig wie Feuchtigkeitsschäden an Fensterleibungen von bodentiefen Elementen, Veralgungen und Vermoosungen in und auf Wärmedämmverbundsystemen. Nicht ausreichendes und falsch verlegtes Gefälle bei Flachdächern sowie fehlende Notüberläufe und Traufbleche bei geneigten Dächern gehören ebenfalls dazu.

Werden solche Mängel nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist erkannt - sie beträgt bei privaten Bauherren fünf Jahre nach Bürgerlichem Gesetzbuch und beginnt mit der Bauabnahme - und die Beseitigung beim zuständigen Bauunternehmen angemahnt, bleibt der Hausbesitzer auf seinen Schäden sitzen. Wird innerhalb dieser Zeit aber ein Mangel am Haus festgestellt, muss ihn der dafür zuständige Bauunternehmer beheben. Zwei Dinge sollte der Bauherr beachten: Er muss den Mangel schriftlich rügen und der Firma eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen, und er muss den Mangel bei der richtigen Firma rügen. Fordert er nämlich irrtümlich das falsche Unternehmen auf, den Schaden zu beseitigen, dann kann diese Firma dem Hausherrn ihre An- und Abfahrt und die Arbeitszeit in Rechnung stellen. Nur wer den Schaden zu verantworten hat, der muss ihn auch kostenlos beseitigen.

Viele Hausbesitzer vergessen auch, dass trotz Schadensmeldung die Verjährungsfrist einfach weiterläuft. Nur bei bestimmten nach VOB/B geschlossenen Verträgen verlängert sich durch die Zustellung der schriftlichen Mängelrüge die Verjährungsfrist. "Für den normalen Bauherrn kann daher die Zeit knapp werden, erst recht, wenn sich der Bauunternehmer nicht rührt", sagt Penningh. Dann müssten rechtliche Schritte erwogen werden, wie etwa ein selbstständiges Beweisverfahren oder eine Klage. "Meldet sich der Unternehmer und vereinbart einen Besichtigungstermin, dann deuten Juristen dies als Aufnahme von Verhandlungen, was die Verjährungsfrist unterbricht. Schlafen die Verhandlungen danach wieder ein, läuft die Frist weiter." Wer also seine Interessen wahren will, sollte spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen unabhängigen Bausachverständigen mit der Schlussbegehung beauftragen.