Wer in Eigenjustiz seine Miete wegen eines Mangels von sich aus mindert, riskiert den fristlosen Verlust seiner Unterkunft. Der Mieter kann sich auch nicht mehr damit herausreden, die Miete nur aufgrund eines Irrtums über die Ursache des Mangels nicht gezahlt zu haben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 138/11). Im vorliegenden Fall hatte das in erster Instanz angerufene Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens bereits einen zur Minderung berechtigenden Mangel verneint.