Juristen raten Nachbarn zur Rücksichtnahme. Wichtige Urteile

Da freut man sich auf Schaschlik, Wurst oder saftige Steaks, und der Nachbar nebenan rümpft die Nase über starke Rauchentwicklung und beißende Gerüche. Befassen sich erst einmal Gerichte mit derartigen Nachbarstreitigkeiten, sprechen sie schon einmal vom "Verbot des Verbrennens von Gegenständen nach dem Landesimmissionsgesetz", wie ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt. Das Gericht hatte allerdings eine fröhliche Grillparty nicht nur wegen der mit der "Fleischverbrennung verbundenen Rauchentwicklung", sondern auch wegen des nächtlichen Lärms mit einer Geldbuße belegt.

Da Sommerzeit aber Grillzeit ist, verwundert es nicht, dass die Rechtsprechung das Grillen in diesen Monaten als "üblich" ansieht; normalerweise muss es von den Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot kommt allerdings dann in Betracht, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt, wie das OLG Düsseldorf befand. Denn die freie Entfaltung desjenigen, der das Grillen zu seinem schönsten Hobby erklärt, findet dort seine Grenze, wo die "berechtigten Belange der Nachbarn und Mitbewohner nicht berücksichtigt" werden. "Möglicherweise haben diese gerade den verständlichen Wunsch, den Feierabend auf der Terrasse oder dem Balkon zu genießen und nach einem warmen Tag die Wohnung durchzulüften", sagt Torsten Flomm, Geschäftsführer des Grundeigentümerverbandes Hamburg. Rücksichtnahme sei also gefragt. "Gegrillt werden darf nur, wenn der Nachbar nicht durch rauchende Holzkohle oder den Geruch bratenden Fleisches beeinträchtigt wird." Zieht der Qualm in die Nachbarwohnung, ist mit dem Grillvergnügen Schluss.

Flomm hält insofern ein Urteil des Amtsgerichts Bonn für wenig hilfreich, wonach ein spontanes Grillen untersagt wird und das Brutzeln der Würste und Steaks nur einmal monatlich von April bis September nach 48-stündiger Ankündigungsfrist beim Nachbarn toleriert werden kann. "Da man in Hamburg ohnehin nie weiß, wie in zwei Tagen das Wetter ist, bleibt eine Anwendung dieses Urteils in unseren Breitengraden höchst fragwürdig", sagt der Jurist. "Wir raten daher, Nachbarn nett zu fragen, ob sie sich durch den Rauch von Würstchendüften belästigt fühlen, oder diese sogar zum Grillen einzuladen." Denn noch immer gelte der Satz: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Rücksichtnahme sei insbesondere unter Mietern in Mehrfamilienhäusern gefragt, wie der Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen mitteilt. So habe das OLG Oldenburg dem Grillvergnügen auch zeitliche Grenzen gesetzt: Bei beengten Verhältnissen müsse ein Nachbar nach 22 Uhr Gerüche und Geräusche, die vom Grillen herrühren, nicht hinnehmen. Viermal im Jahr könne ein Grillabend bis 24 Uhr dauern (Az. 13 U 53/02). "Wer trotz Abmahnung des Vermieters häufiger grillt als erlaubt, dem droht die fristlose Kündigung", sagt Sprecher Peter Hitpaß unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Essen, (Az. 10 S 438/01).