In unserer Eigentümergemeinschaft kam es vor zwei Jahren zu einem Wasserschaden durch einen defekten, unter Putz verlegten WC-Spülkasten. Die Gebäudeversicherung hat damals die Übernahme der Reparaturkosten abgelehnt. Nun ist der gleiche Schaden in einer anderen Wohnung aufgetreten und hier hat ein von der Versicherung beauftragter Gutachter die Übernahme der Kosten bewilligt. Auf Rückfrage teilte man uns dann jedoch mit, der Gutachter habe sich geirrt. Nun will die betroffene Eigentümerin auf Kosten der WEG einen Rechtsanwalt mit der Klärung der Frage beauftragen. Doch wie sieht hier die Rechtslage aus?

Da es keinen Standardversicherungsvertrag gibt, kann der Fall nur unter Zugrundelegung der tatsächlichen Versicherungsbedingungen gelöst werden. Maßgeblich wird sein, ob nur das Gemeinschaftseigentum oder auch das Sondereigentum gegen eintretende Schäden versichert ist. Um dies festzustellen, würde ein Blick in den Vertrag wohl ausreichen. Offensichtlich ist aber der Versicherer der Meinung, dass ein Versicherungsschutz grundsätzlich nicht besteht und die Schadensregulierung im zweiten Fall lediglich irrtümlich zugesagt wurde. Ein Anspruch auf Überprüfung der Schadensregulierung besteht nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherers ergeben würden. Derzeit liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor, sodass der Verwalter im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Tätigkeit keinen weiteren Handlungsbedarf hat.

Experte: Heinrich Stüven, Vorsitzender des Grundeigentümerverbandes Hamburg ( www.grundeigentuemerverband.de )

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