Wir bewohnen auf einem Pfeifenstielgrundstück das hintere Gebäude. Die Häuser mit den Grundstücksanteilen gehören zum Sondereigentum, die gemeinsame Einfahrt zum Gemeinschaftseigentum. Der vordere Nachbar hat jetzt sein Haus verkauft, und der Käufer will ein Tor zur Straße haben - anstelle der jetzt offenen Einfahrt. Müssen wir hier einen gemeinsamen Beschluss über Ausführung, Lage und Kosten fassen? Was passiert, wenn keine Einigung erzielt wird? Muss man zustimmen, wenn der neue Eigentümer die vollen Kosten trägt?

Da das Grundstück Gemeinschaftseigentum ist, stellt die Errichtung eines Tores eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 WEG dar. Die Errichtung eines massiven Gartentores kann nämlich zu optischen Beeinträchtigungen der Anlage führen. Daher ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer über Art, Kosten usw. erforderlich. Diesem müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Sofern feststeht, dass Ihre Zustimmung zu dem Beschluss erforderlich ist und Sie diese zu Recht nicht erteilen, darf der neue Eigentümer das Gartentor nicht errichten. Eine Verpflichtung, einem Beschluss zuzustimmen, wenn der andere Teil sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen, besteht nicht. Es steht Ihnen aber frei, dem Beschluss zuzustimmen und sich gegen die Kosten zu verwahren.

Experte: Axel Adamy, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht ( www.hohebleichen21.de )

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