Bestimmungen zur Tierhaltung sind nicht eindeutig geregelt. Mietvertrag ist entscheidend

Jack Russell Terrier "Bandit" ist durch sein lautes Bellen im ganzen Mietshaus bekannt. Haustiere sind ein ständiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter - und Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Der Vermieter muss zwischen diesen Interessen einen Ausgleich schaffen. Die einen Mieter haben ein Recht auf Tierhaltung, zum Beispiel einen Blindenhund (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23. Mai 1984, Az. 508 C 568/83) oder auf nicht störende Kleintiere wie Hamster, Vögel oder Fische (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2007, Az. VIII ZR 340/06). Ein Yorkshire Terrier ist kein "Kleintier" entschied dagegen das AG Berlin-Spandau mit Urteil vom 13. April 2011 (Az. 13 C 574/10).

Andere Mieter haben aber auch das Recht, vor gefährlichen Tieren, wie zum Beispiel Kampfhunden (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az. 816 C 305/05) geschützt zu werden. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. hin. Dazu Verbands-Pressesprecher Peter Hitpaß: "Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Der Mieter sollte immer seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Dies gilt besonders für Hunde und Katzen. Setzt ein Mieter eine verbotene Tierhaltung trotz Abmahnung fort, droht die Kündigung der Wohnung." (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 7 S 4/06). Gefährliche Tiere wie Krokodile (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13. März 1992, Az. 81 C 459/91) aber auch Gift- oder Würgeschlangen (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 12. Dezember 1986, Az. 3 C 1049/86) sind dagegen nicht erlaubt.