Bislang hatten Mietpreller leichtes Spiel, wenn sie eine Zwangsräumung verhindern wollten. Es genügte, dem Gerichtsvollzieher einen Untermietvertrag zu präsentieren. Weil Vermieter laut Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Räumungstitel nur gegen im Urteil genannte Personen vollstrecken dürfen, blieben plötzlich aufgetauchte neue Untermieter bis zur Erlangung eines separaten Räumungstitels verschont - und die Wohnung damit blockiert.

Nun jedoch hat das Landgericht Hamburg (Az. 316 T 72/11) einen wichtigen Beschluss erlassen, der die Position von Vermietern stärkt. Demnach genügt es nicht, einen nur pro forma unterzeichneten Untermietvertrag vorzuweisen - der Untermieter muss auch tatsächlich in der Wohnung leben. Das jedoch war im verhandelten Fall, der eine Fünf-Zimmer-Luxuswohnung im Stadtteil Wellingsbüttel (Monatsmiete 2730 Euro) betraf, anders. Der Hauptmieter, der ohne Anwalts- und Gerichtskosten bereits mehr als 25 000 Euro schuldig war, versuchte die Räumung zu verhindern, indem er mit seinem Sohn - der nachweislich nie in der Wohnung lebte - einen Untermietvertrag schloss. Der Gerichtsvollzieher stoppte daraufhin die Räumung, und auch eine Beschwerde des Vermieters beim Amtsgericht Barmbek blieb zunächst ohne Erfolg. Erst das Landgericht entschied, dass "allein aus der Vorlage des Untermietvertrages kein schutzwürdiges Interesse des Räumungsschuldners an der Verhinderung der Zwangsvollstreckung zu erkennen" sei. Die Wohnung durfte geräumt werden. Ricarda Breiholdt, Fachanwältin für Immobilienrecht, betont die wirtschaftliche Bedeutung dieser Entscheidung für betroffene Vermieter: "Sie müssen jetzt nicht noch weitere teure Räumungs- und Zwangsvollstreckungsverfahren mit unabsehbaren Kosten anstrengen. Der Trick mit der Vorlage von Untermietverträgen funktioniert nicht mehr."