Die Grundsteuer steht derzeit auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Es geht um die Frage, ob ihre Bemessung nach Einheitswerten gegen das Grundgesetz verstößt. Das haben die Verfassungsrichter für den Bereich der Erbschaftsteuer bereits bejaht. Es ist deshalb nach Einschätzung von Experten gut möglich, dass die geltende Regelung und damit die rechtliche Basis für die Grundsteuer entfällt. Je nachdem, was das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall als Übergangsregelung bestimmt, kann das eine Steuerersparnis für Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer bedeuten.

Wer sich die Chance auf Einsparung der Grundsteuer für das Jahr 2011 wahren will, muss allerdings noch vor dem 31. Dezember aktiv werden und beantragen, dass der Einheitswert aufgehoben wird. Darauf weist der Verein "wohnen im eigentum" in Bonn hin. Der Antrag wird beim Finanzamt (Bewertungsstelle für Grundbesitz und Verkehrssteuern) gestellt, das den Einheitswertbescheid erlassen hat.

Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember eingegangen ist. Es sollten das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 287/11), die Einheitswert-Nummer oder das Aktenzeichen des Einheitswertbescheids angegeben werden. Ist der alte Bescheid nicht mehr aufzufinden, genügt auch die genaue Angabe von Straße, Hausnummer und der Lage der Wohnung im Haus. Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt den Antrag zurückweist. Dann muss auch noch gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt werden.

Ein Muster-Antragsbrief kann unter www.wohnen-im-eigentum.de kostenlos heruntergeladen werden.