Ein Verstoß berechtigt ihn sogar zur Kündigung

In der kalten Jahreszeit wollen viele Tierfreunde Gutes tun und streuen Vogelfutter auf die Außenfensterbänke oder hängen Futterglocken auf die Balkone und Terrassen. Einige stellen sogar Vogelhäuschen auf. Doch das alles kann Lärm und Dreck verursachen, und so stellt sich die Frage: Müssen das Mitbewohner oder Vermieter überhaupt akzeptieren?

Zunächst: Tierliebe gehört zum "vertragsgemäßen Gebrauch" einer Wohnung oder eines Hauses, wie es im Juristendeutsch heißt. Schon vor mehr als 30 Jahren entschied so zum Beispiel das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az: 33 C 4831/74). Das gilt aber nur für Singvögel und für Tierliebe, die sich auf die kalte Jahreszeit beschränkt.

Geht es um das Verständnis für das Füttern von Wildtauben, stoßen die Tierfreunde bei Gerichten aber auf taube Ohren. Das liegt daran, dass diese Vögel weitgehend einhellig als gefährlich für den Menschen eingestuft werden, da sie unter anderem Flöhe, Zecken und Milben mit sich schleppen. Hinzu kommt der Schmutz durch Taubenkot sowie das bei Tauben typische Gurren, was viele als störend empfinden.

Es ist daher zulässig, wenn ein Vermieter es im Mietvertrag ausdrücklich verbietet, dass Wildtauben gefüttert werden. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann, wie etwa die ungenehmigte Haustierhaltung, eine Abmahnung und bei Wiederholung eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Landgericht Düsseldorf, Az: 21 S 112/92). Durchsetzbar ist dieser Unterlassungsanspruch allerdings nur außerhalb der kalten Jahreszeit. Im Winter lässt sich kaum trennen, ob ein Mieter Singvögeln füttert oder verbotswidrig Tauben. Tut der Vermieter nichts gegen Tauben, so kann das für ihn teuer werden. Werden Mieter belästigt, so dürfen sie unter Umständen teils erhebliche Mietminderungsansprüche geltend machen. Allerdings hängen diese vom Umfang der jeweiligen Belästigungen ab. Vor allem in Großstädten und Altbauten ist es üblich, dass Tauben zu Besuch kommen. Die Rechtsprechung dazu ist sehr unterschiedlich.

Das Amtsgericht Pforzheim etwa fand eine Mietminderung von 30 Prozent angemessen, wenn Tauben vor den Fenstern nisten, und zwar wegen der Lärm- und Geruchsbelästigung sowie der Gesundheitsgefährdung (Az: 2 C 160/98). Das Landgericht Freiburg (Az: 3 S 386/96) sprach einem Mieter sogar eine Mietminderung von 35 Prozent zu. Das Landgericht Kleve sah indes überhaupt keinen Mietminderungsanspruch, weil es sich um einen Umwelteinfluss handelt (Az: 3 S 117/85). Ähnlich entschied das Landgericht Berlin: Wer in einer Großstadt in einen Altbau zieht, müsse damit rechnen, dass sich dort Tauben aufhalten oder niederlassen. Und so befanden die Richter, dass sich auch kein Recht zur Mietminderung ergibt (Az: 63 S 6/00).