Umstritten ist, wer die Kosten für Beseitigung von Graffiti trägt

In den langen Nächten des Winters sind die anonymen Graffiti-Sprayer oft aktiv. Ihre Figuren mit grellen Farben auf Hauswänden ärgern Mieter und Vermieter gleichermaßen - vor allem, wenn Streit aufkommt, wer die Kosten der Beseitigung tragen soll.

"Die Einsatzpauschalen liegen zwischen 95 und 150 Euro, jeder weitere Quadratmeter kostet zwischen 16 und 25 Euro, je nach Verschmutzung", sagt Sven Jannaschk vom Hamburger Fassadenreinigungsbetrieb Marco Zywicki. Vermieter würden solche Kosten gerne als Betriebskosten abwälzen. "Umgelegt werden kann aber nur, was in der Betriebskostenverordnung vom Gesetzgeber erwähnt wurde", sagt Professor Gunnar Horst Daum von der FOM Hochschule für Ökonomie und Management (Ffm). Der Posten Graffiti wird nicht explizit aufgeführt - wohl aber können Kosten für Gebäudereinigung umgelegt werden (Paragraf 2 Nr. 9 BetrKV). Ob die Beseitigung unter Gebäudereinigung fällt, wurde bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Viele Juristen meinen, es handelt sich eher um Instandhaltung als Folge von Sachbeschädigung. Instandhaltungskosten dürfen aber nicht umgelegt werden. Entsprechend entschieden die Amtsgerichte Köln (Az: 222 C 120/99) und Berlin-Schöneberg (Az: 12 C 696/01).

Ein Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte (Az. 11 C 35/07) macht deutlich, dass es auf den Einzelfall ankommt. Eine Graffiti-Beseitigung ist demnach auf Mieter umlegbar, wenn sie einer Gebäudereinigung ähnelt. Dabei spielt eine Rolle, ob die Schmiererei wie normaler Schmutz regelmäßig entfernt wird. In diesem Fall hatte der Vermieter angeführt, dass er die Malereien einmal im Quartal beseitigen lasse. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob es sich noch um Schmutz handelt oder ob die Substanz der Wand beeinträchtigt wurde. Dann handle es sich um eine Sachbeschädigung, die nicht umlegbar sei, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.

Muss ein Handwerker also regelmäßig kommen, um die Wand zu säubern, dürfte es sich um eine umlegbare Reinigung handeln. Rückt nach einer Sprayer-Attacke eine Spezialfirma an, so spricht das eher für eine Schadenbeseitigung. "Für Vermieter und Mieter bleibt eine erhebliche Rechtsunsicherheit", sagt Daum.

Ein Argument für Mieter könnte das Strafgesetzbuch sein: Im Jahr 2005 wurde Paragraf 304 (Sachbeschädigung) neu gefasst. Graffiti sind seitdem nicht nur strafbar bei einer "Substanzverletzung"; sondern auch bei einer Sachbeschädigung: Also immer dann, wenn "unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert" wird. Professor Daum: "Graffiti gelten damit strafrechtlich praktisch als Sachbeschädigung." Zivilgerichte könnten diese Vorlage des Gesetzgebers aufgreifen und das Sprayen ebenfalls als Sachbeschädigung einstufen. Vermieter tragen dann die Kosten.