Im Mietvertrag muss aber eine entsprechende Klausel mit Zeitplan enthalten sein

Auch wenn Vermietern grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht obliegt, sie können Mieter zum Schneeräumen verpflichten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) hin. Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages vereinbart sein. Außerdem muss der Vermieter dem Mieter einen Zeitplan für den Räumdienst übergeben haben. Dann ist der Mieter verantwortlich und nach einem Urteil des Amtsgerichts Ulm (Az. 6 C 968/86 - 03, 6 C 968/86) schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut. Im Gegenzug muss der Vermieter überwachen, ob der Mieter auch seinen Pflichten nachkommt, so das Landgericht Waldshut-Tiengen (Az. 1 O 60/00).

"Die Gemeindeordnungen regeln, ab wann der Mieter streuen muss; meistens zwischen 7 und 21 Uhr. Die Streupflicht beginnt unverzüglich nach Ende des Schneefalls", sagt VNW-Sprecher Peter Hitpaß. Die Hamburger dürfen aber ein bisschen länger in der warmen Stube bleiben, merkt Ricarda Breiholdt, Rechtsberaterin des IVD Nord (Immobilienverband Deutschland) an. So müsse in der Hansestadt an Wochentagen erst bis 8.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr geräumt werden. Darüber hinaus gilt: Schnee vom eigenen Grundstück oder vom Gehweg darf nicht einfach auf die Fahrbahn geschippt werden. Streusalz darf auf Gehwegen in Hamburg und Schleswig-Holstein generell nicht verwendet werden. Daher am besten Sand, Splitt oder andere umweltverträgliche Stoffe mit abstumpfender Wirkung verwenden.

Eine vorübergehende Befreiung von der Streu- und Räumpflicht gibt es nur, "wenn dies zum Beispiel bei sehr starkem Schneefall sinnlos ist", so Breiholdt weiter. Will der Vermieter die Räumpflicht auf den Mieter abwälzen, reicht kein bloßer Verweis auf eine Bestimmung in der Hausordnung oder die Tatsache, dass diese im Hausflur aushängt (OLG Frankfurt am Main, AZ 16 U 123/87). Beauftragt der Vermieter einen Dritten mit dem Winterdienst kann er die Kosten dafür im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.