Mietverträge mit Studenten und Auszubildenden dürfen keinen mehrjährigen Kündigungsverzicht des Mieters enthalten. Eine entsprechende Klausel ist unwirksam, sodass auch hier mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Kiel (1 S 210/10) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.

Eltern hatten eine Wohnung für ihre Tochter angemietet, die eine Berufsausbildung absolvierte. Der Mietvertrag sah vor, dass eine Kündigung frühestens nach drei Jahren erlaubt war. Das Gericht erklärte diese Klausel für unwirksam und ließ eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist zu. Wie bei Studenten komme es auch bei Azubis öfter zu einem Ortswechsel. Sie müssten daher flexibel sein und kurzfristig kündigen können.