Zum Jahresende verjähren viele Honorarforderungen von Bauunternehmern, Ingenieuren oder Architekten. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (Arge Baurecht) im Deutschen Anwaltverein hin. Vergütungsansprüche verjährten grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginne entweder ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme, dem Moment, zu dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde oder wenn eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben worden ist. Für alle Ansprüche gelte: Die Verjährungsfrist beginnt immer erst zu Anfang des jeweils nächsten Jahres. Für alle in diesem Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also am 1. Januar 2012.