Welche Interessen vertritt ein Immobilienmakler? Wenn er sowohl für den Anbieter einer Immobilie als auch für den Interessenten gleichzeitig auftritt, dann glauben Maklerkunden, dass der Makler die Provision nicht verdient habe. Doch dem ist nicht so, wie Peter Breiholdt, Ombudsmann Immobilien des Immobilienverbandes (IVD) Deutschland, jetzt mitteilt. "Schließt der beauftragte Makler auch mit der anderen Partei einen Vertrag ab, liegt zwar eine sogenannte Doppeltätigkeit vor, doch dies ist entgegen der landläufigen Meinung grundsätzlich zulässig."

In den vergangenen Monaten, so der Hamburger Jurist, der als neutrale Beschwerdeinstanz des IVD fungiert, sei es zu zahlreichen Beschwerden von Verbrauchern in diesem Zusammenhang gekommen. Ein Kaufinteressent aus Süddeutschland habe sich beispielsweise darüber beklagt, dass die Vertragsverhandlungen zwischen ihm und dem Verkäufer von dem Makler nicht vermittelnd begleitet worden seien. "Er fühlte sich von diesem alleingelassen." Der eingereichten Beschwerde wurde jedoch anhand der eingeholten Stellungnahme der Mitgliedsfirma und der vorgelegten Urkunden nicht stattgegeben. "Nur dann, wenn die Doppeltätigkeit ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde, sie dem Willen eines Vertragspartners widerspricht oder dessen Interessen zuwiderläuft, hat der Makler seinen Provisionsanspruch im Sinne des § 654 BGB verwirkt." Es gelte: "Bei einer Doppeltätigkeit darf er sich als ,ehrlicher Makler' in Preisverhandlungen nur begrenzt einschalten."

Der Ombudsmann ist erreichbar unter der E-Mail: ivd@ivd.net oder per Fax unter 030/27 57 26 77 78