Teils kuriose Fehlvorstellungen zu Nachmietern und Kautionen

Gleich zum Einstieg einer der häufigsten Irrtümer, der sich immer gern im Zusammenhang mit der Kündigung einer Wohnung und Stellung eines Nachmieters ergibt: Manche Mieter glauben, sie könnten früher ausziehen, wenn sie drei geeignete Nachmieter stellen. Ausziehen können sie natürlich jederzeit, müssen aber möglicherweise dennoch weiter Miete zahlen. Denn einen Nachmieter und eine verkürzte Kündigungsfrist muss der Vermieter nur dann akzeptieren, wenn eine sogenannte Nachmieterklausel im Vertrag enthalten ist - das ist nicht allzu oft der Fall. Für Mieter gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

Viele Missverständnisse ergeben sich auch immer wieder in Verbindung mit der Untervermietung. Mieter wie Vermieter glauben häufig, es sei ein Akt des Wohlwollens, ob der Vermieter eine Untervermietung erlaubt. Richtig ist: Der Vermieter hat bei jeder Untervermietung ein Mitspracherecht. Allerdings muss der Vermieter grundsätzlich seine Zustimmung geben, wenn ein "berechtigtes Interesse" des Mieters vorliegt (Paragraf 553 BGB). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich das Einkommen wegen Arbeitslosigkeit verschlechtert hat oder weil der Mieter plant, einen neuen Job in einer anderen Stadt anzunehmen und erst mal die alte Wohnung behalten will.

Der dritte Irrtum ergibt sich häufig in Verbindung mit dem Wohnungsschlüssel: Vermieter halten sich oft für berechtigt, einen Wohnungsschlüssel in Reserve zu haben. Nach überwiegender Juristenmeinung darf der Vermieter aber keinen Schlüssel zurückbehalten, auch nicht für Notfälle (unter anderem Amtsgericht Tecklenburg, Az; 11 C 11/91). Die Ausnahme: Der Mieter ist damit einverstanden. Hingegen darf der Mieter weitaus mehr Menschen einen Schlüssel überlassen, als Vermieter oft glauben - zum Beispiel dem Postboten (Amtsgericht Meppen, Az: 3 C 960/02), der Putzhilfe (Amtsgericht Karlsruhe, Az: 12 C 319/95) oder dem Pflegedienst (Amtsgericht Bad Neuenahr, Az: 3 C 575/94).

Vierte häufige Fehlvorstellung: Aus Sorge, der Vermieter könnte ohne Grund die Kaution einbehalten, zahlen manche Mieter in den letzten Monaten des Mietverhältnisses einfach keine Miete mehr und verweisen auf die Kaution. Argument hier: Der Vermieter habe ja noch Geld. Dieses sogenannte "Abwohnen" ist aber unzulässig. Solche Mieter riskieren, dass sie wegen Mietrückstandes verklagt werden. Denn: "Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für sämtliche aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen. Sie wird erst nach vollständiger vertragsgemäßer Räumung der Mieträume zur Rückzahlung fällig", wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az: 2 W 10/04) befand.

Anders als vielfach vermutet, gibt es kein Recht auf Krach bis Mitternacht einmal im Monat. Ab 22 Uhr muss ein Nachbar schlafen können. Denn nach den Immissionsschutzgesetzen der Länder beginnt ab diesem Zeitpunkt die Nachtruhe. Ebenso wenig gibt es keinen generellen Anspruch darauf, einmal im Monat grillen zu dürfen. Was Nachbarn hinnehmen müssen, haben die Gerichte teils widersprüchlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az: 13 U 53/02) etwa hielt vier Grillabende im Jahr - bis maximal 24 Uhr - noch als "sozialadäquat". Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr auf der Terrasse grillen befand im Vergleich dazu das Landgericht Stuttgart (Az: 10 T 359/96) als hinnehmbar.