Ein Eigentümer aus unserer Eigentümergemeinschaft ist verstorben. Seitdem wurde kein Wohngeld etc. mehr geleistet. Inzwischen wurde aber unser Haus umfangreich saniert, und der Rückstand beläuft sich bei dieser Wohnung auf ca. 15 000 Euro. Leider konnten wir den Sohn, der das Erbe nicht ausgeschlagen hat, nicht ausfindig machen. Unsere Idee, das unbelastete Wohnungseigentum mit einer Zwangshypothek zu belasten, um die sich laufend vergrößernde Forderung der Gemeinschaft abzusichern, lehnt das Grundbuchamt ab, da der Sohn im Grundbuch nicht als Eigentümer verzeichnet ist. Was können wir tun?

Das Grundbuchamt verhält sich meiner Auffassung nach korrekt, da nicht nachgewiesen ist, wer Eigentümer der Wohnung ist. In Betracht kommt jedoch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, eines Nachlasspflegers nach § 1960 BGB oder eines Nachlassverwalters nach § 1981 BGB. Der Abwesenheitspfleger ist unter anderem dann zu bestellen, wenn die Vermögensangelegenheiten eines Erben, dessen Aufenthalt unbekannt ist, der Fürsorge bedürfen. Eine Nachlasspflegerschaft ist dann anzuordnen, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist und ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses besteht. Die Nachlassverwaltung ist dann anzuordnen, wenn das Vermögen oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist. Sollte sich herausstellen, dass der Sohn des verstorbenen Eigentümers nicht mehr lebt und es auch keine weiteren verwandten gesetzlichen Erben gibt, ist der Staat, das heißt das Bundesland, in dem der Erblasser lebte, gem. § 1936 BGB erbberechtigt.

Experte: Carl Christian Voscherau ( www.breiholdt-voscherau.de/ )

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