Ein Besprechungsprotokoll gilt, wenn nicht zeitnah widersprochen wird

Der Bundesgerichtshof hat ein für die Bau- und Immobilienbranche wegweisendes Urteil gefällt, wie die Berliner Kanzlei Lill Rechtsanwälte mitteilt. So entschieden die Richter in Karlsruhe: "Wird dem Inhalt eines Besprechungsprotokolls nicht zeitnah widersprochen, kann hieraus die einvernehmliche Änderung eines bereits geschlossenen schriftlichen Vertrages folgen. Dies gilt selbst, wenn der Besprechungsteilnehmer unstreitig zu Vertragsänderungen nicht bevollmächtigt ist." (Az. VII ZR 186/09)

Konkret ging es um die Frage, was gilt: ein Besprechungsprotokoll, in dem eine Gewährleistung von fünf Jahren vereinbart wurde oder das schriftliche Angebot eines Holzunternehmens, in dem unter Hinweis auf § 13 VOB/B nur eine Gewährleistung von vier Jahren vorgesehen ist? Zu dem Dissens war es gekommen, nachdem nach der schriftlichen Auftragserteilung des Unternehmens der Bauherr einen Termin wünschte, um ein formal notwendiges Verhandlungsprotokoll zu erstellen. An der Besprechung nahm ein Mitarbeiter des Unternehmens teil, der keine Befugnis für Vertragsänderungen besaß. Das Protokoll, das auch dem Holzbauunternehmer übersandt wurde, sah nun die Verlängerung der Gewährleistung auf fünf Jahre vor. Eine Reaktion des Unternehmers erfolgte nicht.

Dazu Roger Wintzer von Lill Rechtsanwälte: "Bei größeren Bauvorhaben ist es üblich, dass es während der Umsetzungsphase zu Festlegungen kommt. Meist erfolgt keine Prüfung, ob diese Besprechungsprotokolle mit dem schriftlichen Vertrag übereinstimmen. Die aktuelle BGH-Entscheidung zeigt, dass hierbei aber größte Aufmerksamkeit geboten ist."