Wir haben ein Problem mit unserem Nachbarn wegen des Rückschnitts einer Weide. Diese steht auf der Grundstücksgrenze und wurde von den Vorbesitzern vor gut 30 Jahren gepflanzt. Wir haben den Baum aus Rücksicht zum Nachbarn überwiegend nach rechts wachsen lassen. Das reichte ihm aber nicht, und er ließ unsere Weide mit einem Heckenschnitt, also optisch ausgesprochen unschön, zurückschneiden. Daraufhin haben wir ihn informiert, dass er uns eigentlich eine Frist für den Rückschnitt hätte geben müssen und erst wenn wir nicht reagieren, er überstehende Zweige entfernen darf. Nun hat er aber erneut einen harten Rückschnitt vornehmen lassen. Wie ist die Rechtslage?

Sie haben recht: Der korrekte Weg wäre gewesen, wenn er Sie aufgefordert hätte, den Überhang zu beseitigen und erst, wenn Sie die genannte Frist verstreichen lassen, zur sogenannten Selbsthilfe nach Maßgabe von § 910 BGB gegriffen hätte. Da er dies nicht getan hat, hat er sich dem Grunde nach schadenersatzpflichtig gemacht. Das hilft ihnen hier nicht weiter. Eine andere Möglichkeit ist, gegen ihn einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen und ihm (gerichtlich) zu verbieten, im Wege der Selbsthilfe Äste und Zweige der Weide abzuschneiden, ohne Sie zuvor zur Beseitigung aufgefordert zu haben.

Grundsätzlich darf ein Rückschnitt nicht vom 1. März bis 30. September eines Jahres erfolgen. Es gibt aber Ausnahmen, weshalb Sie sich bei den Experten im zuständigen Bezirksamt erkundigen sollten. Optische Bedenken spielen übrigens keine Rolle. Es sei denn, der Nachbar beharrt auf Vornahme eines Heckenschnitts aus reiner Schikane (§ 226 BGB).

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

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