Außen hängende Blumenkästen sind nicht immer erlaubt

Etwas Grün vor dem Fenster oder am Balkon kann nicht stören, meint mancher Mieter. Von wegen: Vermieter sorgen sich häufig um das Aussehen der Fassade oder die Sicherheit. Wer bekommt dann recht beim Streit? Innen oder außen? Das ist die entscheidende Frage, wenn es um Blumenkästen geht. Nach innen gehängt, gibt es kein größeres Problem. "Das gehört zum Nutzungsrecht des Mieters", sagt Rechtsprofessor Horst Gunnar Daum von der Fom-Hochschule Frankfurt/Main.

Anders sieht es aber aus, wenn der Mieter die Kästen außen anhängen will, denn dort sind Einschränkungen möglich. Die Eigentümerversammlung kann ein Verbot von außen hängenden Blumen beschließen (BayObLG, Az: 2 Z BR 20/01). "Daran ist der Vermieter als Mit-Eigentümer gebunden und muss das seinem Mieter weitergeben, sonst hat er den Ärger", sagt Daum. Die Eigentümer-Gemeinschaft kann auch direkt gegen den Mieter vorgehen (Landgericht Düsseldorf, Az. 24 S 203/01).

Kann der Vermieter nicht auf die Eigentümergemeinschaft verweisen, hat er wenig in der Hand gegen außen hängende Balkonpflanzen. Das lässt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Hamburg ablesen (Az: (316 S 79/04). Laut dieser Entscheidung ist der grüne Schmuck auch außen zulässig, wenn die Wand nicht verunstaltet oder beschädigt wird. Außerdem müssen Kästen oder Töpfe ordentlich befestigt sein, damit niemand gefährdet wird. "Eine Bohrung an der Außenfassade bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Vermieters und dürfte gegen seinen Willen kaum durchsetzbar sein", sagt Daum.

Stichwort Haftung: Richten herunterfallende Blumentöpfe Schaden an, so muss der Mieter dafür aufkommen. Das kann beim Verletzen eines Passanten teuer werden. Deshalb sollte eine Privat-Haftpflichtversicherung bestehen. Auch dürfen andere Mieter nicht belästigt werden, zum Beispiel weil hängende Gewächse Sonnenlicht schlucken oder Blüten verlieren. In so einem Fall muss der Mieter die Pflanzen zurückschneiden. Dass ein paar Blätter herunterfallen, müsse aber hingenommen werden, urteilte das Landgericht Berlin (Az: 63 S 39/02).

Muss der Mieter eine Halterung anbringen, so sollte er sich eine Zustimmung des Vermieters holen. In der Regel hat der Vermieter keine Chance, sich dagegen zu sträuben - jedenfalls nicht, wenn es sich um "geringfügige Substanzverletzungen" handelt, so das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az: 7 S 6265/89). Das sei so wie mit jeder Bohrung in der Wohnung. In diesem Fall wollte eine Mieterin eine Wäschestange anbringen, der Vermieter machte sich aber Sorgen um die Optik. Aber selbst wenn die Wäsche etwas über die Brüstung ragen würde, sei das erlaubt. Es gebe keinen Anspruch auf "äußerliche Uniformität" des Hauses.