Grundstücksbesitzer dürfen ihre Immobilie nicht uneingeschränkt überwachen lassen

Die moderne Elektronik ermöglicht Haus- und Grundbesitzern eine nahezu lückenlose Überwachung ihrer Immobilie. Überall können heute - recht preiswert und auch sehr unauffällig - Videokameras angebracht werden. Die Geräte liefern dann fortwährend Bilder in das heimische Wohnzimmer von dem, was draußen vor sich geht.

Doch nicht alles, was technisch möglich ist, wird von den Gerichten auch gestattet. Gerade im Bereich der Videoüberwachung gelten strenge Vorschriften. Keinesfalls dürfen die Persönlichkeitsrechte von ahnungslosen Passanten verletzt werden. Kollidieren die Interessen von Grundstückseigentümern und "Überwachten", dann entscheidet sich die Justiz häufig gegen die lückenlose Beobachtung und für die Bürgerrechte, berichtet der Infodienst Recht und Steuern der LBS.

Grundsätzlich gestattet zwar die Justiz, dass Hauseigentümer aus Sicherheitsgründen ein Videoüberwachungssystem installieren. Aber eine Beschilderung muss auf die Überwachung hinweisen, die zudem auch nur sehr eingeschränkt in den öffentlichen Raum hinein erfolgen darf. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen 16 C 427/02) machte einem Grundstücksbesitzer dementsprechend strenge Auflagen. Erlaubt sei lediglich das Filmen der Geschehnisse entlang der Hauswand, hieß es im Urteil. Hausbesitzern wird daher dringend empfohlen, Videoaufnahmen wenigstens nicht heimlich zu machen. Das verbessert die Chancen bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung deutlich.

Innerhalb einer Immobilie muss sich normalerweise niemand fotografieren lassen. Hier überwiegen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Werden allerdings in einem öffentlichen Gebäude Aufnahmen erstellt, und bittet der Fotograf klar vernehmbar um ein Zeichen des Widerspruchs, falls jemand nicht mit aufs Bild möchte, dann sollte man seine Meinung auch zum Ausdruck bringen. Das Landgericht Bochum (Aktenzeichen 8 O 214/06) wies jedenfalls die Klage einer Frau zurück, die nicht reagiert hatte, aber nachträglich nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden war.

Ein Betrieb für Sicherheitstechnik, der ständig mit Videoüberwachungen zu tun hat, sollte seine Kunden auf die juristischen Aspekte hinweisen. Ist jedoch eine Firma bei der Anbringung der Kameras korrekt vorgegangen und hat sie öffentliche und fremde private Flächen aus dem Blickwinkel genommen, dann kann sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI ZR 176/09) nicht bei späteren Klagen in Anspruch genommen werden.

Schärfste rechtliche Anforderungen gelten, wenn im privaten Bereich heimliche Videoaufnahmen gefertigt werden sollen, zum Beispiel zur Überführung eines Straftäters. In diesem Falle muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 24 U 12/05) verwarf aus diesem Grunde heimliche Aufnahmen eines Vermieters aus der Waschküche, der damit einer Mieterin eine Beschädigung der Waschmaschine nachweisen wollte.

Auch die Video-Überwachung eines Kfz-Stellplatzes ist höchst problematisch. Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vom Balkon aus gefilmt, um mögliche Beschädigungen des Autos zu dokumentieren. Dadurch fühlte sich ein Nachbar gestört, der ins Visier der Kamera geriet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-3 Wx 199/06) gab ihm recht, denn man könne ja noch nicht einmal nachprüfen, ob und wann die Aufzeichnungen gelöscht würden.

Auch Schmierereien im Hausflur rechtfertigen keine Videoüberwachung. Eine Vermieterin hatte sich geärgert und die Installation von Kameras angekündigt. Niemand beschwerte sich. Später ordnete das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 8 U 83/08) auf die doch erfolgte Klage einer Mieterin die Entfernung der Objektive an. Hier seien die Persönlichkeitsrechte wichtiger als eine Entlarvung von Schmierern.

Der Schutz vor Kameras ist aber nicht grenzenlos. "Die Veröffentlichung von Fotos eines Hauses stellt keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar", urteilte das Landgericht Köln (Aktenzeichen 28 O 578/09) in einem Zivilprozess. Eine Internetplattform hatte Aufnahmen von Häusern und Straßen präsentiert. Eine Anwohnerin klagte. Die Richter kamen aber zu dem Ergebnis, dass auf den Fotos auch nicht mehr zu sehen sei, als ohnehin jeder an dem Anwesen vorbeigehende Passant erkennen könne.