Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum - konkret wurde bei einem Möbelumzug die Fahrstuhlverkleidung lädiert - verjähren erst nach drei Jahren. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 349/10). Die kürzere Frist von sechs Monaten gelte nicht.