Nicht immer läuft automatisch der Mietvertrag aus

Traueranzeige, Beerdigung - nach dem Tod eines Angehörigen fallen viele belastende Aufgaben an. Dabei denkt aber nicht jeder an den Vermieter. "Stirbt der Mieter, wird das Mietverhältnis entweder mit einem Mitmieter oder Familienangehörigen, der auch in der Wohnung lebt, fortgesetzt", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Will der Überlebende aber nicht alleine in der Wohnung oder dem Haus zurückbleiben, besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

Anders sieht es aus, wenn der Verstorbene allein gelebt hat. Wenn kein Mitbewohner in den Mietvertrag eintritt, wird das Mietverhältnis mit dem Erben des Verstorbenen fortgesetzt. "Dieser kann dann selbst einziehen oder das Mietverhältnis abwickeln", sagt Ropertz. Abwickeln bedeutet, der Erbe muss die Wohnung räumen, eventuell renovieren und bis Ende der Kündigungsfrist die Miete zahlen. Der Hamburger Mietrechtsexperte Peter A. Lindemann ergänzt, dass der Vermieter dem Erben gegenüber aber auch ein Sonderkündigungsrecht hat.

In einigen Fällen ist es ohnehin besser, die Erbschaft des Verstorbenen abzulehnen. Beispielsweise wenn ein Rückbau von Einbauten droht. "Auch ist es denkbar, dass eine Nachlassinsolvenz eröffnet wird", sagt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz in Hannover.

Lehnt der Erbe die Erbschaft nicht ab, will aber dennoch das Mietverhältnis kündigen, hat er eine Frist von drei Monaten. "Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters erfahren hat", sagt Ropertz. Möglich ist auch eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses. Dann muss der Mieter nicht noch drei Monate Miete zahlen, sondern nach Vereinbarung mit dem Vermieter die Wohnung räumen. "Allerdings ist der Vermieter zu einer solchen Vereinbarung nicht verpflichtet." Auf der anderen Seite hat auch der Vermieter eine Frist von drei Monaten, um dem Erben das Mietverhältnis zu kündigen.

"Treten Ehegatten, Lebenspartner oder andere Familienmitglieder in das Mietverhältnis ein, kann der Vermieter ebenfalls mit einer Frist von drei Monaten kündigen", sagt Ropertz. Voraussetzung ist, dass er einen Kündigungsgrund hat, also zum Beispiel Eigenbedarf. Auch wenn der in den Vertrag eintretende Mieter die Miete nicht zahlen kann, ist das ein Grund für eine Kündigung, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund.

Komplizierter wird es, wenn der Mieter keine Erben hat oder diese unbekannt sind. Dann kann der Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft beantragen. "Dann muss der Nachlasspfleger die Erbschaft abwickeln", sagt Ropertz. So sichert sich der Vermieter Ansprüche gegen den Staat sichert, dem gesetzlichen Erben.

Jörn-Peter Jürgens rät Vermietern auch zur Anzeige beim Ordnungsamt, sollte es keine Erben geben. "Das Amt wird dann die Papiere des Verstorbenen sichten und eine Nachlasspflegschaft bei Gericht beantragen." Aber eine Problem bleibt. Nach der Freigabe der Wohnung bleibt der Vermieter auf den in der Wohnung hinterlassenen Möbeln und Gegenständen sitzen und muss die Entsorgung übernehmen.